Statuten VSL Zug
I. Name, Ziel und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zug" (VSLZG) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Arbeitsort des Präsidenten / der Präsi-dentin. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Die VSLZG ist eine Sektion des Dachverbandes VSLCH.
Der VSLZG
- pflegt den Erfahrungsaustausch im Bereich der Leitung und der Organisation der
- öffentlichen und privaten Schulen im Kanton Zug
- nimmt Einfluss auf die zugerische Bildungspolitik
- behandelt bildungs- und standespolitische Themen im Schulbereich
- nimmt Einfluss auf die Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter
- pflegt Kontakte mit dem Dachverband „Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz“ (VSLCH), der „Rektorenkonferenz der gemeindlichen Schulen des Kantons Zug“, dem Lehrerinnen- und Lehrerverein (LVZ) sowie anderen Berufsorganisationen)
- positioniert sich durch Öffentlichkeitsarbeit
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
1. Der VSLZG setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:
a. Aktivmitglieder (im Kanton Zug tätige Schulleiterinnen und Schulleiter, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Volksschulen und privaten Schulen)
b. Passivmitglieder, Ehemalige
c. Ehrenmitglieder
2. Aktivmitglieder sind amtierende oder nominierte Mitglieder von Schulleitungen, die sowohl dem kantonalen wie auch dem schweizerischen Verband angehören und den vollen Mitgliederbeitrag entrichten. Als Mitglied des VSLCH können sie dessen Leistungen vollumfänglich in Anspruch nehmen.
3. Ehemalige Mitglieder von Schulleitungen oder Rektoraten des Kantons Zug, sowie weitere im Bildungsbereich tätige Personen, können als Passivmitglied den VSLZG unterstützen und an seinen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
Sie sind nicht Mitglied des VSLCH und können keine seiner Leistungen in Anspruch nehmen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in verdienstvoller Weise für den VSLZG und dessen Anliegen einsetzen oder eingesetzt haben.
Art. 4 Aufnahme und Austritt
1. Der Beitritt erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und der Bezahlung des Mitgliederbeitrages der entsprechenden Mitgliederkategorie.
2. Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jeweils auf die nächste ordentliche Generalversammlung möglich oder auf Ende des Schuljahres.
4. Ein Wechsel der Mitgliederkategorie ist mit der Entrichtung des Mitgliederbeitrags der neuen Kategorie jederzeit möglich. Guthaben auf bereits bezahlten Beiträgen werden nicht zurückerstattet.
Art. 5 Verstoss
Wer gegen die Interessen des Verbandes verstösst, kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
III. Vereinsorgane
Art. 6 Die Organe des VSLZG sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Fachgruppen
A) Generalversammlung (GV)
Art. 7
Die ordentliche GV findet jährlich statt.
Der Vorstand kann zu einer ausserordentlichen GV einladen, sofern dies wichtige Geschäfte erfordern. Eine ausserordentliche GV kann zudem von mindestens einem Fünftel der Mit-glieder beim Vorstand verlangt werden.
Art. 8
Der Generalversammlung obliegen:
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Abnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge
- Beratung der Vereinsgeschäfte
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Ausschlüsse von Mitgliedern
- Statutenänderungen
Art. 9
Die Einladung zur GV hat mit den entsprechenden Traktanden 20 Tage vor der GV zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens 10 Tage vor der ordentlichen GV bei der Präsidentin / beim Präsidenten eingereicht werden.
B) Vorstand
Art. 10
Der Vorstand des VSLZG besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Ein Co-Präsidium ist möglich.
Art. 11
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV auf eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Ersatzwahlen während der Amtsperiode werden für den Rest der angebrochenen Periode vorgenommen.
Bei der Wahl des Vorstandes sind die Regionen, die Schultypen, sowie die Geschlechter angemessen zu berücksichtigen.
Art. 12
Der Vorstand wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen. Drei Vorstandsmitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen.
Art. 13
Die Präsidentin / der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes führen für den Ver-band verbindlich Unterschrift.
Art. 14
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereiten der Geschäfte der Generalversammlung
- Vertretung des Verbandes nach aussen
- Wirken im Sinn der Ziele gemäss Art. 2
- Ausarbeitung eines Tätigkeitsprogrammes
- Wahl der Mitglieder von Fachgruppen
C) Rechnungsrevisoren
Art. 15
Die Rechnungsrevisorinnen / die Rechnungsrevisoren überprüfen die Rechnungsführung und erstatten zuhanden der ordentlichen GV Bericht. Es werden zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
D) Fachgruppen
Art. 16
Zur Behandlung von speziellen Fragen setzt der Vorstand Fachgruppen ein. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes.
IV. Mittel des Verbandes
Art. 17
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August eines Jahres.
Die Mittel der VSLZG bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und allfälligen anderen Einnahmen. Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18
Als Entschädigung für ihre Tätigkeit werden die Vorstandsmitglieder vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 19
Die VSLZG kann durch Beschluss der Generalversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen wird dem Dachverband VSLCH übergeben, der dieses während 10 Jahren zugunsten einer Neugründung verwaltet. Nach Ablauf von 10 Jahren verfällt das vorhandene Vermögen zugunsten einer gemeinnützigen schulischen Institution des Kantons Zug.
Art. 20
Die Gründungsversammlung und erste Genehmigung der Statuten fand am 16. September 2004 in Zug statt. Die geänderten Statuten ersetzen jene vom 13. April 2016 und treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 12. April 2017 per 1. August 2017 in Kraft.
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